Ziele und Leitlinien des Vereines
Technik ist inzwischen so selbstverständlich in den Alltag eingebettet, sofort und billig verfügbar, weitgehend automatisch und kompakt sowie wartungsfrei bis zum Totalausfall, oder eher ist ein Gerät technisch veraltet und wird an die Kinder oder als Spende weitergegeben, damit Platz für das Modernste geschaffen wird. Gerade Computer und deren Nachfolger, Smart-Phones und Tablets, sind besonders davon betroffen
Da es keine Reparatur oder Pflege mehr geben muss, und man auch nicht mehr mit den menschlichen Sinnen erkennen kann, was in einem Computer vor sich geht, wachsen Jugendliche ohne Ahnung von den wunderbaren Ideen und Techniken auf, die Menschen für Menschen erfunden und in Rechengeräte, später Textsysteme oder Bürocomputer, eingepflanzt haben. Die Altvorderen kennen noch Computer und deren Innenleben sowie die „Denkweise“ (Programmtechnik), sind aber bei den neuesten Techniken nicht mehr auf dem Laufenden, weshalb ein Zugriff auf die Jugend unmöglich scheint, die eventuell über die Programmierung von Smartphones etwas wissen möchten, andererseits mit dem Erlernen dieser Technik völlig überfordert wären. Dazu müsste man schon einige Semester Informatik studiert haben!
Wie also kommen wir an die Menschen heran, die Computer durchaus interessant finden, aber nicht dort hineinsehen können und Theorie zunächst einmal langweilig finden? Wie begeistern wir Jugendliche für MINT-Fächer und Laien für Technik. Wie verbessern wir das Image?
Die Arbeit mit musealen Exponaten unserer Sammlung oder Demonstrationen mit ihnen sind didaktisch optimal geeignet, um schon Kinder ab 8 Jahren an Funktionsweisen heranzuführen. Hier einige Beispiele aus unserem Angebot:
Mit einer Kurbel-Rechenmaschine lösen Kinder Aufgaben mechanisch, die sie sonst per Hand rechnen müssen. Dabei erkennen sie sofort, und sind begeistert, dass sich ihr mühsames Geschäft in der Schule mit einem ratternden Stahlgetriebe viel leichter lösen lässt. Und sie sehen hier, nirgends sonst, dass der Übertrag in die nächste Zehnerstelle ebenfalls so ausgeführt wird, wie in der Schule; beim Addieren wie beim Abziehen. Und das Malnehmen und Dividieren? Alles wie in der Schule.
Den fortgeschrittenen Schülern zeigen wir eines unserer ältesten Stiftaddiermaschinen, wo an der Seite jeder Zahl das Komplement (Ergänzung zu 10) steht. Und nur 10 Minuten später begreifen sie, dass man mit diesem uralten Trick auch im Zweiersystem abziehen kann. Ein Computer kann also eigentlich nur addieren, Komplemente bilden und Stellen verschieben; alles andere ist bereits Programm, wenn auch zum Teil fest in Silizium gespeichert.
Und für Alt und Jung ist der Addierteppich ein Fest: Ein Addierwerk mit 15 Menschen als Logikbausteine. Nachdem Tennisbälle (Bits) weitergegeben und in die Zielmarken gelegt wurden, können alle Teilnehmer(innen) nachrechnen, ob sie alles richtig gemacht haben, oder ob zum Beispiel ein „Laufzeitfehler“ vorgekommen ist. Das macht richtig Spaß, mit Trillerpfeife als Taktgeber und den Händen als Speicher für Bälle.
Unsere Bildungsförderung möchte auch zeigen, dass es neben der Liebe zu Natur oder Musik oder Kunst auch eine Begeisterung für Technik geben kann. Und dass Technikgeschichte ganz klar eine Kulturgeschichte ist, weil sie unser Alltagsleben, die Rollen der Beschäftigten und die Möglichkeiten des Menschen massiv beeinflusst hat und weiterhin beeinflussen wird. So ist auch interessant, dass mit den ersten elektronischen Tischrechnern der unsägliche Krach der ratternden Rechenmaschinen aufhörte (ca. 1968), dafür fast gleichzeitig Frauen an Datenerfassungs-Bildschirmgeräten in Großraumbüros wahnsinnig wurden ob der Routine („Die Lochkartenmaschinen waren noch schlimmer“).
Wir halten der „fatalen Entwicklung zum naturwissenschaftlichen-technischen Laientum“* unsere Arbeit entgegen. Dazu gehört das Archivieren nicht an wichtigster Stelle: Auch Simulationen und das Aufbereiten zu lauffähigen Geräten und Computersystemen gehört dazu, wie auch die oben erläuterte Kommunikation mit Besuchern und das Bereitstellen historischer und technischer Informationen, in der Regel über das Internet. Unser Ziel ist also insoweit eine Dienstleistung an die Gesellschaft. Und wir hoffen, dass sie angenommen und unterstützt wird, besonders von noch mehr Mitgliedern!
Euer 1. Vorsitzender Jens Kirchhoff
*Deutsches Museum intern, Kultur und Technik S.59 2/2012: Wolfgang Heckl
Satzung (eingetragen Stand 30.05.2023) ….
Satzung Computer Cabinett Göttingen e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Computer Cabinett Göttingen e.V.“ nach der Eintragung in das Vereinsregister.
Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen.
§2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Darstellung der Entwicklungsgschichte der Rechentechnik vom Anfang bis zur Gegenwart durch
- den Aufbau und die Pflege einer Sammlung von Exponaten aus der Rechen- und Computertechnik einschließlich der Programme sowie Literatur/Handbücher.
- Dauerausstellung in den Museumsräumen und -zeitlich begrenzt- an anderen Orten.
- Messen, Kolloquien, Vorträge, Führungen und sonstige Aktionen, die der Verbreitung des historischen Wissens um rechentechnische Hilfsmittel und deren damalige Anwendung dienen.
- Aufarbeitung und Zusammenfassung des historischen Wissens um rechentechnische Hilfsmittel und deren damalige Anwendung. Die Dokumentation erfolgt in Vereinsarchiven, auch elektronisch.
- Veröffentlichung von Material in den geeigneten Medien. Beiträge in Zeitschriften und einer Internet-Homepage, o.ä. werden angestrebt.
- Zusammenarbeit, insbesondere Austausch von Information und Material, mit anderen Rechnermuseen im In- und Ausland.
Darüber hinaus wird historisches Wissen über die wirtschaftlichen Zusammenhänge, zum Beispiel Aufstieg und Untergang von Firmen einschließlich Krisen und Kartellen oder die Entwicklung von Märkten für Rechentechnik und Programme, und über soziale Zusammenhänge, zum Beispiel die Stellung und das Arbeitsfeld der Ablocherin über die Typistin bis zum Informatiker, aufgearbeitet und dargestellt.
Der Verein bietet vor allem den örtlichen und regionalen Institutionen seine Unterstützung. Damit soll für Schuluntericht, für Fachbesucher aus Wissenschaft und Technik bei den Firmen und Forschungsinstituten, für Weiterbildungsaktivitäten und Kurse ortsansässiger Auftraggeber, für Freizeitbesuche von Sozialeinrichtungen, für Interessenten aus anderen Museen der Region o.ä. eine Besichtigung der Sammlung mit fachkundigem Begleitvortrag ermöglicht werden.
Die Göttinger Tradition in der Rechenkunst und Astronomie, der Bau eines der ersten Röhrenrechner der Welt unter Prof. Billing/Göttingen sind Motivation genug für den Standort des Museums. Die Darstellung Göttinger Beiträge in der Rechengeschichte gehört damit zu den Zielen des Vereins.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.Dezember 1999.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, durch Ausschluß aus dem Verein wegen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen durch Beschluß des Vorstands. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Innerhalb eines Monats ab Zugang kann das Mitglied beim Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe, Art und Fälligkeit des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. In Einzelfällen kann der Vorstand auf Antrag eines Mitgliedes den Beitrag ermäßigen. Ausscheidenden Mitgliedern stehen keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Verein aus ihrer Mitgliedschaft zu.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Der erweiterte Vorstand zusätzlich aus dem Kassenwart, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind beide einzeln vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen werden. Er ist zuständig vor allem für
– die laufenden Geschäfte des Vereins
– die Vorbereitung, die Einberufung, die Tagesordnung und den Ablauf der
Mitgliederversammlung
– die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
– die Aufstellung eines Haushaltsplans
– die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins
– die Erstellung des Jahresberichts
3a. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands während der Amtsperiode aus, setzt der verbliebene erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ein. Ist der Ausscheidende der 1. Oder 2. Vorsitzende, muß zur Wiederwahl innerhalb von 8 (acht) Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
3b. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden alle zwei Jahre gewählt. Der 1.Vorsitzende, der Kassenwart und der 1.Beisitzer werden alle gerade Kalenderjahre in der Mitgliederversammlung gewählt. Der 2.Vorsitzende, der Schriftführer und der 2. Beisitzer werden in ungeraden Kalenderjahren gewählt.
4. Die Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorstandsvorsitzenden einberufen. Eine Tagungsordnung muß nicht vorliegen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
5a. Entscheidungen über Ausgaben, Verpflichtungen, Schenkungen und sonstige vermögenswirksame Maßnahmen, deren Wert 1000 Euro überschreiten, bedürfen der Zustimmung durch Beschluß des erweiterten Vorstands. Zusammengehörige Maßnahmen dürfen zur Vermeidung dieses Zustimmungszwangs nicht in kleinere Werte geteilt werden.
5b. Entscheidungen über Ausgaben, Verpflichtungen, Schenkungen und sonstige vermögenswirksame Maßnahmen, deren Wert 3000 Euro überschreiten, bedürfen der Zustimmung durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Zusammengehörige Maßnahmen dürfen zur Vermeidung dieses Zustimmungszwangs nicht in kleinere Werte geteilt werden.
5c. Entscheidungen von erheblicher oder grundsätzlicher Bedeutung für den Verein bedürfen ebenfalls der Zustimmung durch Beschluß der Mitgleiderversammlung. Erhebliche Bedeutung ist gegeben, wenn Entscheidungen die Existenzgrundlage des Vereins gefährden können.
§9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen, in dem auch die vorläufige Tagesordnung mitgeteilt wird.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
– Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
– Beschlußfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
– Feststellung des Mitgliedsbeitrags
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Weitere Aufgaben, die sich aus der Satzung und dem Gesetz ergeben
3. Der Vorstand muß unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich, mit Grund und Zweck fordern oder wenn das Vereinsinteresse eine Mitgliederversammlung erfordert.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll ist innerhalb von 4 (vier) Wochen nach der Mitgliederversammlung vereinsöffentlich zu machen.
5. Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen
(1) Nach § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB, Fassung 20. März 2023) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronisch-en Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
(2) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
(3) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird nach schriftlicher oder elektro-nischer Kommunikation für alle Mitglieder verbindlich.
(4) Entsprechend § 32 Absatz 3 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
• alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
• bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder
ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
• der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(5) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre einen Kassenprüfer, der die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüft. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Die Auflösung des Vereins ist durch den Beschluß der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Göttingen, die es zur Einrichtung eines neuen oder zur Ergänzung eines bestehenden Museums der Stadt Göttingen zu verwenden hat. Ist dieser Zweck von der Stadt Göttingen nicht innerhalb von fünf Kalenderjahren nach Auflösung zu verwirklichen oder wird die Übernahme des Vermögens zu diesem Zweck ausgeschlagen, fällt das Vereinsvermögen an das Land Niedersachsen, das es zur Einrichtung eines neuen oder zur Ergänzung eines bestehenden Museums des Landes zu verwenden hat.
Die Verwendung betrifft ausdrücklich auch die Sachen, meint also eine Ausstellung der Exponate. Eine Wandlung der Sachmittel in Geldmittel durch Verkauf und/oder Verwertung für Zwecke, die anderen Themen als der historischen Bildung der Rechentechnik gewidmet sind, sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt sind Leihgaben für zeitlich begrenzte Ausstellungen oder Dauerleihgaben von doppelt vorhandenen Stücken.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 12 Inventar, Leihgaben
Das Sachvermögen, insbesondere das der Ausstellungsstücke, ergibt sich aus der Inventarliste. Sie ist ständig fortzuschreiben und mit den Belegen von Zu- bzw. Abgang zu archivieren. Werte sind nach Marktwert mit 20% Sicherheitsabschlag zu schätzen, wenn kein Versicherungswert oder kein Kaufpreis nachzuweisen ist. Leihgaben von Mitgliedern und Dritten gehören nicht zum Vereinsvermögen, auch wenn sie sich in Ausstellungsräumen oder Archiven des Vereins befinden.